FAQ

Wichtige Unterlagen zur Anmeldung

Das Formular "Schüleraufnahmebogen" ist bei einer Anmeldung an unserer Schule immer notwendig.
Sie leben / wohnen getrennt, jedoch besteht weiterhin gemeinsames Sorgerecht (nur bei nicht verheirateten Paaren), dann bitte die Einverständniserklärung beifügen.

Allgemeine Informationen zur Aufnahme

Schüleraufnahmebogen

Einverständniserklärung

Des Weiteren benötigen wir zur Anmeldung:

  • die Geburtsurkunde des Kindes zur Vorlage im Original und eine Kopie zur Aufbewahrung an der Schule

  • Personalausweis

  • Nachweis über das Sorgerecht bei getrennt lebenden Eltern / alleinerziehend 

  • Impfausweis (Masernschutzgesetz)

Anmeldung für das Schuljahr 2023 / 2024

22.08.2023

In welchem Alter muss ein Kind an der Grundschule angemeldet werden?

  • Alle Kinder, die bis zum 30.06.2022 das sechste Lebensjahr vollenden (Geburtszeitraum vom 01.07.2015 bis 30.06.2016), sind in der Grundschule des jeweiligen Schulbezirkes durch die Eltern/ Sorgeberechtigten persönlich anzumelden.

  • Kinder, die bis zum 30.09.2022 das sechste Lebensjahr vollenden, können angemeldet werden. Diese Kinder werden mit der Schulanmeldung schulpflichtig.

  • Eltern, deren Kinder nach dem 30.09.2022 das sechste Lebensjahr vollenden, können einen schriftlichen Antrag auf vorzeitige Schulaufnahme an der zuständigen Grundschule stellen.

Schulbezirke

  • Schulbezirk Grundschule Rötha (wohnhaft in Rötha Stadt)

  • Schulbezirk Grundschule Espenhain (Espenhain und Ortsteile)

Die Anmeldung durch die Sorgeberechtigten findet in der jeweiligen Schule statt.
Bitte bringen Sie die Geburtsurkunde Ihres Kindes sowie eine Kopie dieser, den Impfausweis des Kindes und Ihren Personalausweis mit. Ein Sorgerechtsnachweis ist notwendig bei:

  • getrennt lebenden Eltern,

  • in Partnerschaft lebenden, unverheirateten Eltern. 

Zur Aufnahme in die Grundschule wird ein Bescheid durch die Schulleiterin erstellt (10.06.2022). 

Die Bedarfsanmeldung für einen Hortplatz wird wie folgt geregelt: Bei der Schulanmeldung wird den Eltern / Sorgeberechtigten ein Formular „Bedarfsanmeldung für einen Hortplatz“ ausgehändigt. Wird ein Hortplatz gewünscht, ist dieses Formular ausgefüllt zeitnah bei der Stadtverwaltung Rötha, Frau Esper, einzureichen. Die Entscheidung über die Vergabe eines Hortplatzes fällt nach dem Bescheid über die Schulaufnahme.

Kontakt

Bildungsempfehlung & Schulwechsel

Alle Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 4 erhalten mit ihrer Halbjahresinformation eine Bildungsempfehlung auf Grundlage des Notendurchschnitts in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht.

Sächsisches Schulsystem als Grafik

Wechsel an weiterführende Schule

Ferien

  • Sommerferien: 10.07. - 18.08.2023

Gesetzliche Grundlagen

Schulgesetz

Schulordnung Grundschule

Hortplatz

Bei der Schulanmeldung wird den Eltern/Sorgeberechtigten ein Formular „Antrag zur Aufnahme in eine Kindereinrichtung“ ausgehändigt. Wird ein Hortplatz gewünscht, ist dieses Formular ausgefüllt bei der Stadtverwaltung Rötha, Frau Esper, einzureichen.
Der Hortplatz ist kostenpflichtig.

Anmeldung

Antrag zur Aufnahme in eine Kindereinrichtung

Hort „Schlaue Füchse“

Unsere Räumlichkeiten befinden sich im Schulhaus in der 1. Etage gegenüber dem Sekretariat. Dadurch haben die Kinder einen kurzen Weg zum Unterricht und nach Schulende zum Hort zurück. Nach dem Unterricht nehmen alle Kinder ihr Mittagessen im Speiseraum, der sich ebenfalls im Schulgebäude befindet, ein.
Die Klassen 1 sind in zwei individuellen Gruppen aufgeteilt und haben ihr eigenes Gruppenzimmer. Alle anderen Klassenstufen haben eine Erzieherin als Ansprechpartner, die sich um die kleinen und großen „Anliegen“ und „Probleme“ der Kinder kümmert. Die Kinder können sich frei in den verschiedenen Funktionsräumen bewegen. Außerdem werden der Hortgarten und der Schulhof vielseitig genutzt.

Kontaktdaten

  • Adresse: August-Bebel-Straße 42, 04571 Rötha

  • Telefon: 034206-78220

    0162-8102267

  • E-Mail: schlauefuechse@roetha.de

  • Leiterin: Frau Elke Miedl

  • Träger: Stadt Rötha

  • Öffnungszeiten: 06:00 – 08:15 Uhr / 11:10 – 16:00 (bei Bedarf bis 17:00)

weitere Informationen

Infektionsschutzgesetz

Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Abs.5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Kopfläuse

Bitte teilen Sie einen Kopflausbefall Ihres Kindes umgehend der Schule mit.
Nach Erstbehandlung mit einem geeigneten Mittel und Bestätigung durch den Erziehungsberechtigten kann Ihr Kind die Schule wieder besuchen.
Nur im Wiederholungsfall ist ein ärztliches Attest notwendig.

Krankheit

Sollte Ihr Kind erkrankt sein, melden Sie uns dies bitte telefonisch im Sekretariat bis spätestens 08:00 unter 034206 / 54108. Eine Nachricht können Sie auch auf dem Anrufbeantworter hinterlassen. Geben Sie bei der Krankmeldung den vollständigen Namen und die Klasse Ihres Kindes an.
Am ersten Schultag nach überstandener Krankheit bringt Ihr Kind eine schriftliche und von einem Erziehungsberechtigten unterschriebene Entschuldigung mit in die Schule und übergibt diese der/dem Klassenlehrer/in.
Vergessen Sie nicht das Essen (beim Anbieter) und den Besuch im Hort abzumelden.
Eine Information an den Klassenleiter wäre hilfreich, wenn es um die Mitgabe von versäumtem Unterrichtsstoff geht.

Masernschutzimpfung

Alle Schülerinnen und Schüler, Pädagoginnen und Pädagogen sowie das technische Personal müssen einen Nachweis zur Masernschutzimpfung vorweisen. Der Masernschutz wird in der Schule dokumentiert.
Bei der Schulanmeldung ist der Impfausweis vorzulegen.

Rückstellung

Die Zurückstellung vom Schulbesuch um ein Jahr soll die Ausnahme sein – etwa bei Kindern, die bei Beginn der Schulpflicht geistig, körperlich bzw. sozial-emotional nicht genügend entwickelt sind.
Die Zurückstellung soll nur erfolgen, wenn sich keine Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf ergeben. Im Fall einer Zurückstellung berät der Schulleiter die Eltern über Fördermaßnahmen zur Vorbereitung des Schuleintritts.
Eine Zurückstellung schulpflichtiger Kinder gemäß § 27 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes ist nur einmal möglich.
Über die Aufnahme / Rückstellung entscheidet der Schulleiter.

Schulbezirkswechsel

Für Grundschüler gilt:
Soweit ein Schulbezirk oder Einzugsbereich besteht, hat der Schüler die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk oder Einzugsbereich er seinen Hauptwohnsitz hat.
Die Ausnahme vom Schulbezirk oder Einzugsbereich müssen die Eltern bei der Schulleitung der ausgewählten Schule beantragen, also bei der Schule, die besucht werden soll.
Für die Aufnahme an der gewünschten Grundschule reichen Sie einen formlosen, schriftlichen Antrag mit einer Begründung ein.
Für Schulanfänger muss der Antrag bis 15.02. des Jahres der Einschulung vorliegen.

Siehe auch:

§ 25 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) 

Vom Kindergarten in die Schule

Der Übergang vom Kindergarten in die Grundschule ist eine Herausforderung und eine Entwicklungschance für die Kinder. Kindergarten und Grundschule arbeiten im Dialog mit den Eltern in dieser Phase eng zusammen. In gemeinsamer Verantwortung begleiten sie die Kinder beim Hineinwachsen in den neuen Lern- und Lebensort.
Die Einrichtungen schließen dazu vor Ort konkrete Kooperationsvereinbarungen ab.

Schulvorbereitungsjahr

Das Schulvorbereitungsjahr liegt in der Verantwortung der Kindertageseinrichtungen. Die inhaltliche und methodische Gestaltung orientiert sich am Sächsischen Bildungsplan. Kinder, die bisher keinen Kindergarten besuchen, können im Schulvorbereitungsjahr in der jeweiligen Kindertageseinrichtung angemeldet werden.

Schuleingangsphase

Zur Schuleingangsphase gehören die Anmeldung in der Grundschule, die Schulaufnahmeuntersuchung durch die Kinder- und Jugendärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes und der Anfangsunterricht in den Klassenstufen 1 und 2.
Jede Grundschule hat ein Konzept zur Gestaltung der Schuleingangsphase. Wesentlicher Bestandteil des Konzepts ist die Zusammenarbeit mit den Eltern und den Kindertageseinrichtungen. Die Schuleingangsphase liegt in Verantwortung der Grundschulen.

Gemeinsam für einen guten Schulstart

Schulvorbereitungsjahr und Schuleingangsphase werden als Prozesse verstanden, die zeitlich parallel und aufeinander bezogen verlaufen. Sie können nicht unabhängig voneinander, sondern nur miteinander verbunden wirken.
Dabei steht das Kind im Mittelpunkt. Kindergarten und Grundschule stimmen das gemeinsame Verantwortungs- und Handlungsfeld ab.

weiterführende Informationen

Unsere Schulspeisung

Die Schülerinnen und Schüler unserer Schule nehmen ihr Mittagessen im Speiseraum ein.
Die Essenzeiten verteilen sich im Zeitraum 11:30 – 13:30. Abhängig von Stundenplan und Unterrichtsschluss gehen die Kinder in der zweiten großen Pause (12:05 – 12:30) bzw. mit einer Erzieherin essen. An der Ausgabe halten die Kinder ihren Chip bereit.
Das Essen kann online be-und abbestellt werden.

Anbieter RWS

Schulsport und Schulsportbefreiung

Schüler und deren Eltern sind zu Beginn eines Schuljahres aktenkundig über die Regelungen zur Sicherheit im Schulsport zu belehren. 
Die Teilnahme am Schulsport erfordert eine geeignete Sportbekleidung. Sie muss ein ungefährdetes Üben der Schüler ermöglichen. 
Es werden insbesondere benötigt:

  • Sportbekleidung entsprechend der Lernbereichsspezifik

  • Sportschuhe mit Sohleneigenschaften, die den jeweiligen Nutzungsbedingungen der Sporthallen beziehungsweise der Außensportanlagen entsprechen

Die Lehrkraft stellt sicher, dass die Schüler vor Beginn des Sportunterrichts ausnahmslos alle Gegenstände, die eine unfall- und verletzungsfreie Durchführung des Unterrichts gefährden könnten, ablegen. Hierzu gehören insbesondere:

Uhren, Schlüssel, Gürtel und Schmuck (Ringe, Ketten, Armreifen, Ohrringe, Ohrstecker, Piercings).

Bitte achten Sie darauf, dass an den entsprechenden Unterrichtstagen diese Schmuckgegestände gleich zu Hause bleiben.
Die Haare müssen im Sportunterricht so getragen werden, dass sie zu keiner Beeinträchtigung führen und keine Gefahr darstellen. Brillenträgern ist das Tragen einer sportgerechten Brille zu empfehlen. 

Schulsportbefreiungen

Auch für den Sportunterricht (und Schwimmunterricht) gilt die verpflichtende Teilnahme (Schulbesuchspflicht).
Über Art und Umfang der Befreiung vom Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen entscheidet bis zu einer Dauer von vier Wochen der Sportlehrer.
Die Befreiung kann ab der Dauer von einer Woche von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
Ab der Dauer von vier Wochen bedürfen Sportbefreiungen aus gesundheitlichen Gründen der amtsärztlichen (jugendärztlichen) Bestätigung. Sofern der Befreiungsgrund offenkundig ist, kann auf die Vorlage der ärztlichen Zeugnisse verzichtet werden.

Unterrichtsmittel

Die Kosten für alle Schulbücher sowie Arbeitshefte trägt die Stadtverwaltung Rötha. Sie sind Leihexemplare und Eigentum der Stadt Rötha. Auf Wunsch der Eltern können Schulbücher und Arbeitshefte als Eigentum auch käuflich erworben werden. Für die Ausstattung des Kindes mit weiteren Heften, Ranzen, Federtasche (vollständig), Sportsachen sind die Eltern verantwortlich.

Unterrichtszeiten

  • ab 07:15 Einlass in das Schulhaus

  • 1. Unterrichtsstunde 07:30 – 08:15

  • 2. Unterrichtsstunde 08:15 – 09:00

1. Hofpause / Frühstückspause 09:00 / 09:15

  • 3. Unterrichtsstunde 09:30 – 10:15

  • 4. Unterrichtsstunde 10:25 – 11:10

  • 5. Unterrichtsstunde 11:20 – 12:05

2. Hofpause / Essenspause

  • 6. Unterrichtsstunde 12:30 – 13:15

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